AGB – Allgemeine Teilnahmebedingungen

STAND: 31. Oktober 2025

§ 1 Präambel

(1) Zweck der Veranstaltung ist es zum einen verschiedenen Unternehmen eine Plattform bereit zu stellen, um sich als Arbeitgebender zu präsentieren und dadurch Arbeitnehmende anwerben zu können und zum anderen Studierenden und Besuchenden der SKB eine Möglichkeit zu bieten, verschiedene Unternehmer als Arbeitgebende kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.


(2) Veranstalter der Firmenkontaktmesse „SKB“ ist der

SKB Hochschule Landshut e.V.
Am Lurzenhof 1 | 84036 Landshut

https://skb.la
skb@haw-landshut.de

vertreten durch den 1. Vorstand Prof. Dr. Fritz Pörnbacher
nachfolgend Veranstalter genannt.

(3) Die SKB wird in Präsenz sowie auf der virtuellen Veranstaltungsplattform auf https://skb.la durchgeführt.

(4) Ausstellender ist, wer einen Messestand während der Veranstaltungsdauer betreibt und mit eigenem Personal und Angebot auftritt bzw. einen Online-Messestand veröffentlicht.

§ 2 Anmeldung, Zulassung/Vertragsabschluss, Zugang zum Buchungsportal

(1) Die Anmeldung erfolgt online unter https://skb.la. Der Ausstellende gibt mit der Online-Anmeldung ein rechtsverbindliches Angebot für einen Vertragsabschluss ab. Mit der Bestätigung der AGBs über das Online-Formular, werden diese rechtsverbindlich anerkannt. Der Ausstellende erhält eine unverbindliche Anmeldebestätigung sowie den Zugang zum Ausstellerportal profairs per E-Mail.
(2) Der Vertrag über die Teilnahme an der SKB kommt durch die Zusendung der Teilnahmebestätigung an die in der Online-Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse durch den Veranstalter zu Stande.
(3) Mitausstellende und zusätzlich vertretene Firmen / Institutionen müssen parallel zur Anmeldung zur Studentischen Karrierebörse schriftlich dem Veranstalter mitgeteilt werden (vgl. § 3). Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
(4) Der Veranstalter darf von der vom Aussteller gewünschten Art/Platzierung des Messestandes abweichen, bestimmte Ausstellungsgegenstände von der Zulassung ausschließen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. Vorbehalte, Bedingungen und besondere Wünsche der Anmeldenden hinsichtlich Platzierung, Konkurrenzausschluss, Standgestaltung etc. können nicht garantiert werden.

§ 3 Mitaussteller / Vertretene Unternehmen

(1) Mitausstellende und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen gesondert schriftlich angezeigt werden. Für Mitausstellende und zusätzlich vertretene Unternehmen wird eine Gebühr in Abstimmung mit dem Veranstalter erhoben.
(2) Mitausstellender ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Der Ausstellende hat dafür zu sorgen, dass seine Mitausstellenden und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die AGBs erfüllen und die Anordnungen des Veranstalters beachten. Für ein Verschulden seiner Mitausstellenden und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Ausstellende wie für eigenes Verschulden.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der Vertragsleistungen bezieht sich auf die jeweiligen Preislisten, einsehbar in der Ausstellermappe unter https://skb.la.
(2) Die aufgeführten Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Digitales Messebuch, Online-Ausstellerprofil

(1) Der Ausstellende ist verpflichtet, dem Veranstalter sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzten Frist in den Ausstellerbereich (profairs) für das Messebuch bzw. das Online-Ausstellerprofil hochzuladen. Bei fehlender oder verspäteter Eintragung ist der Veranstalter berechtigt, den Ausstellenden nicht in das Messebuch aufzunehmen bzw. kein Online-Ausstellerprofil zu veröffentlichen.
(2) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität sämtlicher hochgeladener Informationen steht der Ausstellende in Eigenverantwortung ein.
(3) Bei Nichteinhaltung der Druckvorgaben für die Werbeseite behält sich der Veranstalter vor, die jeweilige Werbeseite nicht zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf einen Korrekturabzug besteht nicht.

§ 6 Zahlungs-/Rücktrittbedingungen

(1) Die Rechnung ist nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Rechnungserstellung erfolgt ausschließlich auf dem elektronischen Weg als PDF an die von der Firma im Online-Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse.
(2) Sofern eine Rechnungsstellung in Papierform notwendig ist, ist dies bei Anmeldung dem Veranstalter mitzuteilen.
(3) Der Rücktritt hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
(4) Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist kann der Ausstellende ohne Nennung von Gründen von seiner Anmeldung zurücktreten. Im Anschluss gelten folgende Stornoregelungen:
(5) Der Rücktritt ist bis zum Anmeldeschluss kostenlos. Der Anmeldeschluss ist der 28. Februar 2025. Ab diesem Termin ist keine kostenfreie Stornierung mehr möglich, auch wenn der Anmeldeschluss nachträglich verlängert werden sollte.
(6) Bei Absagen nach Anmeldeschluss ist die Standgebühr in voller Höhe fällig. Die Gebühr für darüber hinaus gebuchte Zusatzleistungen wird erlassen.

§ 7 Besondere Kündigungsbestimmungen, Ausfall der Veranstaltung, Stornogebühren

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Ausstellenden bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin außerordentlich zu kündigen, wenn aufgrund einer zu geringen Teilnahme von Ausstellenden diese unwirtschaftlich zu werden droht.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Ausstellenden außerordentlich zu kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderen, durch den Veranstalter nicht beeinflussbaren Störungen nicht möglich ist.
(3) Sollte die Veranstaltung behördlicherseits wegen des Umstands der höheren Gewalt aufgrund der Pandemie Corona/Covid 19 nicht stattfinden dürfen (bestimmt durch Verordnung/Entscheidung des Landes oder der Kommune) fallen für den Ausstellenden keine Stornogebühren an. Sollte zum Zeitpunkt der Absage durch den Veranstalter kein behördliches Verbot bestehen und die Absage z.B. aus „reiner Vorsicht“ heraus durch den Veranstalter erfolgen, fallen für den Ausstellenden ebenfalls keine Stornogebühren an.
(4) In den Fällen des Absatzes 1, 2 und 3 stellt der Veranstalter dem Ausstellenden keine Rechnung.

§ 8 Testlauf

Sollte die SKB ausschließlich digital stattfinden, ist der Ausstellende verpflichtet, einen Testlauf durchzuführen und evtl. auftretender Mängel unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. Die Zeiten und weitere Details werden dem Ausstellenden rechtzeitig mitgeteilt.

§ 9 Sachmängel, Sicherheit und Haftungsbeschränkung

(1) Der Ausstellende verpflichtet sich bei der Planung und Umsetzung der Veranstaltung am Messestand alle gesetzlichen, insbesondere sicherheitsrelevanten Vorschriften einzuhalten. Sicherheitsrelevante Anweisungen des Veranstalters hat der Ausstellende jederzeit Folge zu leisten. Bei Weigerung/Verstößen hiergegen bzw. bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(2) Weitere etwaige Sachmängel abweichend zu § 8 während der Veranstaltung hat der Ausstellende unverzüglich beim Veranstalter anzuzeigen.
(3) Der Ausstellende kann Ansprüche wegen Sachmängel nur geltend machen, wenn der Veranstalter trotz unverzüglicher Mängelanzeige binnen einer zumutbaren Frist keine Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder diese verweigert hat.
(4) Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, sofern der Sachmangel nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruht.
(5) Der Veranstalter haftet ausschließlich für Schäden, die durch eine Mangelhaftigkeit der überlassenen Standflächen entstehen, oder auf vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten beruhen.
(6) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund eines Fehlverhaltens der Messebesuchenden entstehen.
(7) Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Abhandenkommens von Gegenständen, die am Messestand eingebracht werden.
(8) Für Unrichtigkeiten im Messekatalog sowie am Online-Messestand entsprechend §5 haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn die Informationen bereits durch den Ausstellenden unrichtig in den Ausstellerbereich hochgeladen wurden.
(9) Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 10 Schadenersatz

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Veranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte Dritter

Der Veranstalter erwartet von den Ausstellenden, dass die gewerblichen Schutzrechte anderer Ausstellenden geachtet werden. Wird dem Veranstalter durch die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen, dass ein Ausstellender durch die ausgestellten Gegenstände, durch Druckschriften, Werbeaufschriften oder in anderer Weise die gewerblichen Schutzrechte eines anderen Ausstellenden verletzt, so ist der Veranstalter berechtigt, die eine Schutzrechtsverletzung darstellenden Ausstellungsgüter, Druckschriften etc. vom Stand zu entfernen und bis zum Veranstaltungsende zu verwahren, den Stand des Verursachers zu schließen und/oder ihn selbst sowie sein Personal vom Ausstellungsgelände zu verweisen.

§ 12 Behördliche Vorschriften

(1) Der Ausstellende und ggf. von ihm beauftragte Dritte sind zur Einhaltung der jeweils gültigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Für die Einhaltung der polizeilichen und gewerbepolizeilichen Vorschriften ist der Ausstellende selbst verantwortlich.

§ 13 Verjährung

Sämtliche vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Ausstellenden verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab der Entstehung dieser, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Handeln des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des letzten Veranstaltungstages.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Für den Ausstellenden besteht ein Aufrechnungsverbot für sämtliche Gegenansprüche, welche nicht rechtskräftig festgestellt, vom Veranstalter bestritten oder nicht anerkannt sind.
(2) Vom Aufrechnungsverbot nach Absatz 1 sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.
(3) Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (Leistung und Gegenleistung).
(4) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Ausstellende nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 15 Disclaimer

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreibende verantwortlich.

§ 16 Standbetreuung

Der Ausstellende ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen.

§ 17 Verkaufsregelung

Verkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Stand aus erbracht werden, sind unzulässig.

§ 18 GEMA

In jedem Fall sind die Vorschriften der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu beachten.

§ 19 Mitzeichnen von Beratungsgesprächen

(1) Das Aufzeichnen von Beratungsgesprächen oder sonstigen Veranstaltungen, die über Zoom abgehalten werden, ist nur Personen erlaubt, die hierfür vom Veranstalter zugelassen sind. Die gesetzlichen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt Fotografien, Film- und Videoaufnahmen und Zeichnungen den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

§ 20 Veröffentlichung von firmenbezogenen Daten im Internet und digitalen Messebuch

(1) Der Ausstellende ist damit einverstanden, dass sämtliche Angaben, die der Ausstellende im Ausstellerbereich (profairs) hinterlegt (u.a. den Firmennamen, sowie das Firmenlogo, Fotomaterial, etc.) im digitalen Messebuch sowie am Online-Messestand veröffentlicht werden.
(2) Der Ausstellende ist ferner damit einverstanden, dass die Hochschule Landshut und der Veranstalter sämtliche Angaben, die der Ausstellende im Ausstellerbereich (profairs) hinterlegt (u.a. den Firmennamen, sowie das Firmenlogo, Fotomaterial, etc.) auf den zugehörigen Internetseiten sowie über die Social-Media-Kanäle der SKB im Zusammenhang mit der SKB veröffentlich werden.
(3) Der Ausstellende ist außerdem damit einverstanden, dass die Hochschule Landshut und der Veranstalter über seine Internetseite sowie über die Social-Media-Kanäle auf die Internetseiten des Ausstellenden verlinkt.

§ 21 Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Landshut.
(2) Als Gerichtsstand wird Landshut vereinbart.

§ 22 Änderungen/Ergänzungen/Verbindlichkeit des Vertrages

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftform. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen verbindlich.
(2) Sollten eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Parteien bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

§ 23 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz finden Ausstellende unter https://skb.la/datenschutz/ bzw. im Ausstellerportal „profairs“ unter dem Reiter Datenschutz.

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